Für jede LKW-Beleuchtung gibt es Vorschriften

Es werde Licht! Aber wie, wann und wo?

Und abends, wenn es dunkel wird, mache ich an meinem LKW alle meine Lampen an. Alle? Vorsicht, nicht jede Leuchte, die am Brummi gut aussieht, ist auch bei uns in Deutschland erlaubt. Und ein Vergleich mit den LKWs der Kollegen aus unseren Nachbarländern, die ebenfalls auf unseren Straßen rollen, hinkt. Weil wir zwar ein Europa sind, aber lichttechnisch dennoch auf verschiedenen Inseln agieren.  Es gibt jedoch auch Beispiele, wo sich alle einig sind, aber zwei Länder dann doch wieder nicht ganz.

Licht am Tag: In Deutschland nur empfohlen

Wir sprechen hier vom sogenannten Tagfahrlicht, dass erstmals Anfang der siebziger Jahre in Finnland und Schweden vorgeschrieben wurde. Heute gibt es in 24 Ländern Europas eine entsprechende Vorschrift. Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Tschechien verlangen ganzjährig das Fahren mit Licht. In Italien, Rumänien, Russland und Ungarn gilt die Regelung nur außerorts und in Portugal greift das Tagfahrlicht-Gesetz nur bei bestimmten Strecken. In Österreich wurde die allgemeine Lichtpflicht im Straßenverkehr Anfang Januar 2008 wieder aufgehoben, jedoch kann man freiwillig auch am Tage mit Licht fahren. In der Schweiz gilt seit Januar 2014 die Taglichtpflicht, ausgenommen sind Fahrzeuge, deren Zulassung vor dem 01. Januar 1970 erfolgte. Schließlich gibt es noch zwei europäische Länder, die den Autofahrern das Fahren mit Licht ausdrücklich "nur" empfehlen. Es sind Frankreich und "wenig bekannt" Deutschland.

Was aber gilt nun in Deutschland für ausländische Fahrer, deren Beleuchtung im Heimatland erlaubt, hier aber ganz oder mit Einschränkungen verboten ist? Hierzu schauen wir zunächst einmal auf § 20 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), wo es u.a. so schön heißt: „Danach dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Fahrzeuge vorübergehend (ein Jahr) am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.“ Ergänzt wird das durch entsprechende Regelungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). So müssen im Ausland zugelassene Fahrzeuge bei der vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr im Inland den Regelungen der StVZO entsprechen sowie betriebs- und verkehrssicher sein. Dennoch kann - trotz im EU-Ausland ordnungsgemäßer Zulassung - dann eine Ordnungswidrigkeit in Deutschland begangen werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegt, die durch die Ausrüstung der Fahrzeuge begründet ist.

Natürlich ist die Kfz-Beleuchtung bei uns in Deutschland geregelt

Gesetzlich ist genau geregelt, welche Beleuchtung Kraftfahrzeuge haben dürfen. Hier mal ein kleiner Auszug dessen, was man alles wissen muss. Für PKW und LKW gilt, dass weißes und gelbes Licht nach vorne leuchten darf und rotes nach hinten. Zur Seite ist weißes und gelbes Licht zulässig. Am Fahrzeug müssen Fernlicht, Abblendlicht und Standlicht verfügbar sein. Ein Blinker zeigt die geplante Fahrtrichtung an. Erlaubt ist auch Parklicht, ein Nebelscheinwerfer, Kurvenlicht, Tagfahrlicht und ein Weitstrahler für zusätzliches Fernlicht. Als Rückleuchten darf Folgendes zum Einsatz kommen: Schlussleuchten, Bremsleuchten und Blinklichter. Außerdem sind Rückstrahler, Nebelschlussleuchten, Rückfahrscheinwerfer und eine Kennzeichenbeleuchtung vorgesehen. Und es geht noch weiter: Nach dem Gesetz darf Fernlicht nur eine bestimmte maximale Helligkeit aufweisen. Die Nebelscheinwerfer dürfen weiß oder hellgelb sein. Wie beim Fern- und Abblendlicht ist auch beim Nebelscheinwerfer exakt der Bereich der Position und die Richtung der Beleuchtung festgelegt. Vom Rückstrahler über Umrissleuchten bis hin zur Seitenmarkierung: Jede Lampe wird in der StVZ0 entsprechend gewürdigt.

Innenbeleuchtung darf nicht behindern

Viele Fahrer möchten es auch während der Fahrt fast so gemütlich wie zuhause haben. Der Zubehörhandel unterstützt diesen Trend mit vielen Licht-Spielereien, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erlaubt sind. Denn auch im Fahrzeug-Innenraum geht Sicherheit vor. So darf beispielsweise die Beleuchtung der Armatur den Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Die Innenraumbeleuchtung muss nach dem Schließen der Fahrertür erlöschen. Blinklichter und andere Leuchtfarben am Auto sind nicht genehmigt und bekommen keine Abnahme vom TÜV. Innerhalb der EU ist für alle Beleuchtungen im Auto eine Kennzeichnung mit einer Zahlenabfolge für eine amtliche Zulassung notwendig. Hat irgendein Leuchtmittel am Fahrzeug nicht die geforderte Prüfziffer eingraviert, erlischt die allgemeine Betriebserlaubnis am Fahrzeug. Das gilt selbst für die kleinen Zusatzblinker an der Fahrzeugseite. Das Fahrzeug darf erst wieder nach Beseitigung der Mängel bewegt werden

Stilllegung und Geldstrafe drohen

So schön ein LKW mit bunten und blinkenden Lämpchen auch aussieht: Erlaubt sind allgemein bei allen Beleuchtungen im und am Fahrzeug nur diejenigen, die amtlich zugelassen sind und ein Prüfsymbol besitzen. Gerät man mit illegalen Leuchten in eine Polizeikontrolle droht neben der Stilllegung des Fahrzeugs eine saftige Geldstrafe. Bleiben Sie also eine „heller Kopf“, wenn es um’s Licht an Ihrem Fahrzeug geht.

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