Andere Länder – Andere Vorschriften

Abbiegeassistent à la France: Es wird geklebt!

Wer in Europa mit dem LKW oder Auto unterwegs ist, merkt oft kaum, wenn er eine Landesgrenze überfährt. Er sollte allerdings wissen, das noch lange nicht alles, was sich auf Europas Straßen abspielt, auch überall gleich einheitlich geregelt ist. Das europäische Verkehrsrecht ist ein Wirrwarr von Vorschriften, die in jedem Land anders gehandhabt werden. Im Vergleich zu anderen europäischen Rechtsbereichen, gibt es im EU-Verkehrsrecht bis heute kein einheitliches Regelwerk. Das führt zu manchmal teuren Ärgernissen bzw. Missverständnissen. Aber auch zu Kopfschütteln oder Schmunzeln, wenn eine Vorschrift ziemlich skurril daherkommt. Neuestes Beispiel in dieser Kategorie ist in Frankreich zu entdecken: Das Abbiegesystem für den toten Winkel, das einfach aufgeklebt wird.

Deutschland setzt auf moderne Technik

Moderne Technik auf freiwilliger Basis soll in Deutschland das Problem des toten Winkels bei LKW lösen. Fußgänger, Radfahrer oder Motorroller-Fahrer sollen besser geschützt werden. Und zwar mit Nachdruck. So gibt es z.B. keine Förderung beim Kauf neuer LKWs, wenn nicht auch ein Abbiegeassistent installiert ist.

Kennzeichnung toter Winkel ab 1.1.21 Pflicht in Frankreich

Während es also im deutschen Fahrerhaus piept, beschäftigt sich der französische Kollege mit den Regelungen, wie er denn vorzugehen hat. Denn seit Jahresbeginn 2021 besteht in Frankreich die Pflicht, Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mit einer Kennzeichnung des toten Winkels auszustatten, die sowohl von beiden Seiten als auch von der Rückseite aus sichtbar ist. Und aufgeklebt oder mit Magnetschildern angebracht wird. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht nur für LKW (auch deutsche Fahrzeuge), sondern ebenso für alle „Mobilheime“ über 3,5 Tonnen. Die Warnhinweise-Aufkleber "Toter Winkel" (frz. Angles Morts) sind unter anderem erhältlich an Tankstellen in Grenznähe oder im Online-Handel. Kosten ca. 10 Euro.

Abbiegeassistent à la France: Es wird geklebt!

Genaue Vorschriften für die Anbringung.

Amtlich vorgeschrieben sind beispielsweise Design und Größe der Aufkleber (vorgeschriebene Höhe 25 cm, Breite 17 cm), die an beiden Fahrzeugseiten und am Heck angebracht sein müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Kennzeichen und die vorgeschriebenen Beschriftungen des Fahrzeugs sichtbar bleiben. Auch die Beleuchtungseinrichtungen und die Sicht des Fahrers dürfen nicht verdeckt sein. Auf Glasflächen wie Seiten- oder Heckscheiben sind die Tote-Winkel-Hinweise tabu.

Fürs Fahrzeugheck gilt: die Aufkleber müssen rechts von der Längsmittelachse in einer Höhe zwischen 0,9 m und 1,5 m vom Boden befestigt werden. Die seitliche Kennzeichnung ist links und rechts innerhalb des ersten Meters von der Fahrzeugfront gemessen in einer Höhe zwischen 0,9 m und 1,5 m vom Boden anzubringen. Ist dies aus technischen Gründen nachweislich unmöglich, muss die Kennzeichnung so erfolgen, wie es den Bestimmungen am nächsten kommt, maximal bis zu einer Höhe von 2,1 m vom Boden.

Übergangsfrist bis Ende 2021

Wer übrigens die neue Verordnung missachtet, riskiert ein Bußgeld nach Klasse 4 des französischen Bußgeldsystems, d.h. bis zu 750 Euro. Bis Ende 2021 gilt eine Übergangsfrist. Die Fahrer werden vorerst nur zur Kasse gebeten, wenn sie gar keinen Aufkleber angebracht haben. Entspricht der Warnhinweis nicht strikt den neuen Normen, erfolgt in der Regel nur eine Ermahnung, aber es wird kein Bußgeld fällig.

Der „Sonntag“ beginnt um 22.00 Uhr

Bleiben wir noch ein wenig in Frankreich und bei den dort dortigen Fahrverboten. Ähnlich wie in Deutschland gilt für alle Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen ein Sonntagsfahrverbot. Man beachte aber: Das Verbot beginnt samstags um 22.00 Uhr und endet sonntags um 22.00 Uhr. In Frankreich ist dies auf das gesamte Straßennetz bezogen und nicht nur auf Autobahnen oder Schnellstraßen. Es gilt auch an Feiertagen. Übrigens: In Frankreich darf während der Wochenendruhe nicht im Fahrzeug übernachtet werden. Wer es trotzdem macht, dem drohen hohe Geldstrafen oder sogar Gefängnis. Man sollte seine Touren also sehr sorgfältig planen.

Sonderfall Calais

Gesondert geregelt ist in Frankreich beispielsweise die Nutzung der Zu- und Abfahrten zum Hafen in Calais. Für die aus Belgien kommende Autobahn A16 gelten in Bezug auf das Sonntagsfahrverbot von Frankreich andere Bestimmungen. Fahrzeuge, die zwischen Belgien und Großbritannien verkehren, dürfen diese Autobahn auch an Sonn- und Feiertagen befahren, wenn sie die Fähre in Calais auch tatsächlich nutzen.

 

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