LKW-Fahrverbote 2021/2022

Am Feiertag ist Feierabend

Immer wenn im September die ersten Dominosteine auftauchen, kann Weihnachten nicht mehr weit entfernt sein. Gleichzeitig gibt es eine ganze Reihe von kleinen Apps, die den interessierten User über die Brücken- und Feiertage des nächsten Jahres informieren. Auch LKW-Fahrer und ganz besonders die Kollegen aus der Disposition werfen mit Sicherheit einen Blick auf diese Jahresdaten. Denn trotz Corona gibt es nach wie vor auch 2022 zu bestimmten Zeiten ein LKW-Fahrverbot.

Sonn- und Feiertags Fahrverbot wieder in Kraft

Zu Beginn der Corona-Pandemie hatten alle deutschen Bundesländer das bestehende Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen aufgehoben. Diese Regelung lief am 30. Juni 2021 aus. Seit dem 01. Juli 2021 dürfte alles beim Alten sein, was aber zwei Ereignisse teilweise verhindern. Es gibt Ausnahmen für den Transport von Impfstoffen und damit in Verbindung stehenden Materialien (Länderweit in der Regel bis 31.12.2021. Bayern und Sachsen-Anhalt 30.09.21, Hamburg 31.01.22. Und es gibt Ausnahmen wegen der Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. In diesen beiden Bundesländern gilt die Befreiung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot zum Zweck der Katastrophenhilfe und des Wiederaufbaus bis Ende November d.J.

Erweitertes Fahrverbot

Generell gilt das LKW-Fahrverbot an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr für alle LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen. Zusätzlich gibt es während der Feriensaison an allen Samstagen im Juli und August auf vielen Autobahnstrecken ein erweitertes Fahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen von 07.00 bis 20.00 Uhr. Ausnahmen sind der Transport von frischen Lebensmitteln sowie leicht verderblicher Ware.

LKW-Fahrverbote 2021/2022

Nur bei entgeltmäßiger Beförderung

In Deutschland gilt das Fahrverbot für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern sowie damit verbundene Leerfahrten. Das Verbot gilt übrigens nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und keinen Auflieger oder Anhänger mit sich führen. Einzuhalten ist das Fahrverbot deutschlandweit an den neun bundeseinheitlichen Feiertagen. Dazu zählen Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit, 1. Weihnachtsfeiertag, 2. Weihnachtsfeiertag. An den nicht bundeseinheitlichen Feiertagen, wie zum Beispiel Fronleichnam, Reformationstag oder Allerheiligen gilt das Fahrverbot nur in bestimmten Bundesländern.

Wer trotzdem fährt zahlt Bußgeld

Wer trotz des Sonn- und Feiertagsverbots oder des Ferienfahrverbots ohne Ausnahmegenehmigung fährt, zahlt. Und die Bußgelder dafür sind nicht gerade gering. 120 Euro zahlt der Fahrer, der verbotswidrig an einem Sonn- oder Feiertag gefahren ist und dabei erwischt wurde. Wer allerdings als Unternehmer oder leitender Mitarbeiter solche verbotenen Fahrten anordnet oder zulässt, kann sich locker auf 570 Euro Bußgeld einstellen.

Fahrverbote im Ausland

Was LKW-Fahrverbote angeht, so hat jedes EU-Land seine eigenen Vorschriften. In Österreich gibt es für LKW sowohl ein Samstags- als auch ein Sonntagsfahrverbot. Auch Fahrten in der Nacht unterliegen bestimmten Regeln. Generell ist die Fahrt an allen gesetzlichen Feiertagen untersagt. Wie in Deutschland gibt es auch in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Fahrverbot. In der Schweiz gilt ein LKW-Fahrverbot an den Wochenenden und an nationalen Feiertagen. Die Niederlande hingegen gehören zu den Ländern, in denen es kein generelles LKW-Fahrverbot gibt. Das bedeutet, LKW dürfen auch an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht uneingeschränkt unterwegs sein.

Alles was Recht ist

Die Fahrverbote sind nicht zuletzt aber auch u.a. mit teilweise komplizierten rechtlichen Fragen verbunden. Beispielsweise, ob die „Fahrer-Zwangspause“ als Arbeitszeit gilt, ob dem Fahrer Lohnzuschläge zustehen, ob er steuerrechtlich Mehraufwendungen abrechnen kann und vieles mehr. Arbeitszeiten sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Grundsätzlich dürfen danach Mitarbeiter an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot gilt von 0 bis 24 Uhr. Wie immer gibt es natürlich Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regel. Diese werden ebenfalls im Arbeitszeitgesetz geregelt. Bei LKW-Fahrern ist eine Vorverlegung um 2 Stunden erlaubt. So ist es in vielen Logistik-Unternehmen üblich, die Sonntagsruhe um 2 Stunden vorzuverlegen, damit die Fahrer sonntags um 22 Uhr mit Ende des Sonntagsfahrverbots starten können. Viele Tarifverträge enthalten eigene Regelungen zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Darin sind dann Ausgleichstage, Zuschläge und vieles mehr geregelt.

Zeit nutzen

Wer übrigens während eines Fahrverbotes die Chance hat, diese Zeit zuhause zu verbringen, sollte das auch nutzen und die Zeit der Familie widmen. Für viele Fahrer ist ein turbulentes Familienleben der beste Platz um aufzutanken. So lässt sich selbst ein Fahrverbot doch letztlich positiv wahrnehmen.

 

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